Für wen gilt die Barrierefreiheitspflicht seit dem 28. Juni 2025 – und wer ist ausgenommen?
Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele privatwirtschaftliche Anbieter sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote – zum Beispiel Websites und Apps – barrierefrei nutzbar sind. Das schreibt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vor.
Unsicher? Macht den Check!
Die neuen Regeln gelten insbesondere für Unternehmen, die digitale Angebote für Kunden bereitstellen, wie Onlineshops oder Buchungsseiten. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine Informationsseiten, auf denen kein Vertrag geschlossen wird, und Angebote nur für Geschäftskunden (B2B) fallen in der Regel nicht unter das Gesetz.
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Zum e-Recht24-Check⚠️ Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Beratung. Im Zweifelsfall empfehlen wir, individuell prüfen zu lassen, ob und in welchem Umfang das BFSG für euer Unternehmen gilt.